Rehabilitation  

Grundsätzliches zur Reha

Wer

... erhält Reha-Leistungen?

Patient wird auf dem Schlingentisch behandelt

Bestimmte persönliche und versicherungsrechtlicher Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Der Gesetzlichen Rentenversicherung geht es darum, Frühverrentung („Reha vor Rente“) und der Gesetzlichen Krankenversicherung darum, Pflegebedürftigkeit („Reha vor Pflege“) zu vermeiden. Die Gesetzliche Unfallversicherung will Schäden nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten beheben und mindern. Allem übergeordnet ist die Absicht des Gesetzgebers, Teilhabe und Selbstbestimmung gerade auch von Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen zu stärken („Reha als Hilfe zur Selbsthilfe“).

Hier finden Sie Hinweise zu den Gesetzesgrundlagen.

 ... ist zuständig?

Zuständig sind: Gesetzliche Rentenversicherungen, gesetzliche Krankenkassen und gesetzliche Unfallversicherungen. Sowie: ArGE, Kriegsopferversorgung, öffentliche Jugendhilfe, Sozialhilfe, Beamtenversorgung, ggf. private Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung (eines Unfallverursachers).

Patient mit Physiotherapeutin bei Übung
WANN

  • nach Krankenhausaufenthalt (z.B. Herzinfarkt, Bandscheiben-OP) als Anschlussrehabilitation
  • bei chronischen Krankheiten oder Behinderungen, die durch Reha günstig beeinflussbar sind

Es sind jeweils stationäre oder ambulante/teilstationäre Formen möglich. Beginn, Dauer und Durchführung der Rehabilitation bestimmt der Leistungsträger.

WAS ist zu tun?

  1. Der Patient wird untersucht und ein Antrag zur Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und -prognose gestellt.
  2. Der zuständige Sozialversicherungsträger entscheidet (nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung) -> Bescheid mit Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
  3. Die Wahl der Reha-Einrichtung  hängt von der Erkrankung und persönlichen Lebenssituation ab. Patientenwünsche sind bei Entscheidung zu berücksichtigen. Grundsätzlich haben ambulante und teilstationäre Formen Vorrang.

Hier finden Sie eine Hilfe für die Beantragung einer Kinder- und Jugend-Rehabilitation

WIEVIEL kostet es?

  1. Patienten zahlen für die stationäre medizinische Reha wie im Krankenhaus 10 € pro Tag Zuzahlung (Befreiungen davon sind möglich), für die ambulante Reha nur im Falle einer GKV-Maßnahme.
  2. Alle andere anfallenden Kosten werden übernommen, so auch: Fahrtkosten, Kosten für eine medizinisch notwendige und vorab als solche genehmigte Begleitperson, Finanzierung einer Haushaltshilfe für zurückbleibende Kinder, evtl. Kosten für Rehabilitationsnachsorge (wie Rehabilitationssport oder Gruppen-Funktionstraining).
  3. Gesetzlich geregelt ist die Entgeltfortzahlung während der Rehabilitation bzw. im Anschluss daran das Übergangsgeld.

WIE widerspreche ich

... bei Ablehnung meines Reha-Antrags?
Widerspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden und erfolgt in Absprache mit dem Arzt, der die Rehabilitation empfohlen hat. Der Kostenträger überprüft dann seine Entscheidung und eventuell wird ein Gutachter eingeschaltet.

... bei Ablehnung der von mir gewünschten Klinik?
Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vom Kostenträger vorgeschlagenen Klinik oder Einrichtung nicht einverstanden sind. Die Klinik Ihrer Wahl ist Ihnen bei Widersprüchen behilflich. 

Weitere Infos zum Thema »für Patienten«